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Meldestelle für Vertragskunden IMS Services gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):


Meldekanal, Meldestelle für Vertragskunden IMS Services
Herzlich Willkommen bei der internen Meldestelle gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Die Meldestelle Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ermöglicht Menschenrechts- und Umweltverletzungen innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit oder der Zulieferer zu identifizieren und diesen dann proaktiv zu begegnen, um Compliance- oder Gesetzesverstöße zu melden.

Hierzu stehen folgende Meldewege zur Verfügung:

  • Persönliche Ansprache (4-Augen-Gespräch persönlich, Telekomunikation)
  • Briefkontakt (Postdienste, Zustellservicedienste, Postwurfmitteilung)
  • Mailnachricht
Bevor Sie meine untenstehenden Kontaktdaten und Zugang zum Kontaktformular erhalten, benötigen Sie noch weitere dringende Informationen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig und genau durch und entscheiden Sie danach, ob Sie eine Meldung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgeben möchten.

Welche Vorkommnisse können gemeldet werden?

Konkret bezieht sich das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf Meldungen zu Verstößen in folgenden Bereichen:

Geschützte Rechtspositionen im Sinne des Gesetzes sind solche, die sich aus dem unten aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
  • Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;
  • Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291): a) alle Formen der Sklaverei oder alle Sklaverei ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten, b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen, c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
  • Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind.
  • Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
  • Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch: a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel, b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden, c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
  • Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können, b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen, c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
  • Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;
  • Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder d) die Gesundheit einer Person schädigt;
  • Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
  • Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte a) das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird, b) Leib oder Leben verletzt werden oder c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;

Umzusetzende Abhilfemaßnahmen durch Unternehmen

Stellt ein Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.

Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
  • die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
  • der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
  • ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn:

  • die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
  • die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
  • dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Unberührt bleiben Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder Völkerrecht.

Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

Dokumentationspflichten

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen.

Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich. Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.

Maßnahmen nach Eingang einer Meldung bei IMS Services als Meldestelle

  • Die Meldestelle prüft, ob der Hinweis stichhaltig und begründet ist. Entscheidet sie dem Hinweis nachzugehen, wird sie dem Hinweisgeber nach spätestens sieben Tagen, den Eingang der Meldung bestätigen (wenn namentlich bekannt). Anschließend dokumentiert die Meldestelle den Hinweis, unabhängig ob dieser stichhaltig und begründet ist.
  • Nächster Schritt ist die Ermittlung und Mitteilung an das betroffene Unternehmen (ohne Angaben von persönlichen Daten, oder Hinweise auf mögliche Kontakte).
  • Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass es sich um eine Falschmeldung handelt, muss der Hinweisgeber ggf. für den Schaden aufkommen. Das schützt die Unternehmen vor unbegründeten Meldungen.
  • Der Eingang der Information (Empfang der Meldung) der Meldestelle ist durch das Unternehmen zu bestätigen.
  • Nach Abschluss der Meldung an das betroffene Unternehmen und der Umsetzung der Dokumentation der Meldestelle (Empfangsdaten, Inhalte) endet der Aufgabenbereich der Meldestelle. Sie dient rein als Meldekanal.
Handelt es sich um Meldungen mit Gefahr für Leib und Leben, schwere Straftaten, Gesundheitsschutz, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Korruption, kann die Meldestelle entscheiden die Meldung auch an eine externe Meldestelle (Behörde, Polizei, Aufsichtsbehörden) weiterleiten.

Informationslink Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):
https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/index.html#BJNR295910021BJNE001101000

Informationslink Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS):
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Gesetz-Unternehmerische-Sorgfaltspflichten-Lieferketten/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html

Erklärung der Meldestelle

IMS Services, erklärte als interne Meldestelle für Bestandskunden IMS Services hiermit folgende Grundlagen:

Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
IMS Services schützt als Meldestelle die Identität der Hinweisgeber und der von der Meldung betroffenen Personen.

Qualifikation
IMS Services bestätigt hiermit als interne Meldestellenbeauftragte entsprechende Fach- und Sachkunde zu besitzen, aufzubauen und aufrecht zu erhalten.

Datenschutz
Datenschutzinformation für Hinweisgeber, gemäß Art. 13 DSGVO für betroffene Personen

Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch IMS Services Dienstleistungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Wer ist für den Datenschutz verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter?
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:
IMS Services Dienstleistungen
Joachim Seitz
Weinbergweg 23
97702 Münnerstadt
Telefon (0 97 33) 40 07
Mobil (01 60) 979 36 815
info@imsservices.biz

Sie erreichen unsere verantwortliche Stelle für Datenschutz unter:
IMS Services Dienstleistungen
Datenschutzbeauftragter
Weinbergweg 23
97702 Münnerstadt
Telefon (0 97 33) 40 07
Mobil (01 60) 979 36 815
info@imsservices.biz

Für welche Zwecke erheben wir die Daten?
Artikel 6 DSGVO (1) a, b und c
a. Einwilligung (Kontaktaufnahme)
b. Zur Erfüllung eines Vertrages (Meldung LkSG)
c. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (LkSG)

Welche Daten werden erhoben und verarbeitet?
Wir erheben folgende persönliche Daten:

  • Meldedaten: Name und Vorname, Adressdaten, Erreichbarkeiten (Freiwillig)
  • Arbeitgeberdaten (Name, Adresse, Erreichbarkeiten; Pflichtdaten)
  • Erhebungsdatum der Meldung (Pflichtangabe)
  • Meldedaten und Hinweise, Anlagen zur Meldung (Beweisdaten, Pflichtdaten)

Welches berechtigte Interesse haben wir an den Daten?
Auftragserfüllung als Meldestelle mit Meldekanal nach LkSG, sowie Umsetzung gesetzlicher Grundlagen (LkSG), sowie Umsetzung der gemäß LkSG verpflichteten Aufgaben.

An welche Parteien werden die Daten übermittelt?
Eine Weitergabe Ihrer Daten durch Unternehmen erfolgt innerhalb des Unternehmens an folgende Parteien:

  • Keine Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte (Schutz der Identität der Hinweisgeber)
  • Vorbehalt der Weitergabe persönlicher Daten an Strafverfolgungsbehörden und externen Meldestellen, bei erforderlichem Bedarf und gesetzlicher Grundlage.
  • Vorbehaltlich, im Rahmen von Regressansprüchen bei vorsätzlicher Falschmeldung, Weitergabe an Auftragsverarbeitungsdienstleister
Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt.  Darüber hinaus erhalten externe Stellen Ihre Daten ausnahmslos nur dann, wenn diese von uns auf ihre Pflichten als Auftragsverarbeiter vertraglich verpflichtet wurden (Art. 28 DS-GVO) und gewährleisten, dass sie Ihre Daten gemäß unseren Weisungen verarbeiten, oder andere gesetzlichen Vorgaben (LkSG) dazu verpflichten.

Werden die Daten in ein Drittland übermittelt?

  • Nein

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Unternehmen speichert Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die Erbringung der damit verbundenen vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Hiervon umfasst ist neben der Dauer der eigentlichen Geschäftsbeziehung (Umsetzung LkSG) auch die Datenverarbeitung im Rahmen der Anbahnung und Abwicklung von Maßnahmen zum LkSG. Daneben unterliegt das Unternehmen verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch sowie aus steuerrechtlichen Vorschriften (Abgabenordnung (AO)) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen fünf bis zehn Jahre. Außerdem kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren).

Welche Rechte haben Sie?

Sie haben das Recht, jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir personenbezogene Daten verarbeiten und das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Daneben steht Ihnen das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung zu, sowie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, bzw. die Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen oder die Datenübertragung zu fordern.

Haben Sie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde?

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Postanschrift:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon: +49 (0) 981 53 1300
Telefax: +49 (0) 981 53 98 1300
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
Sie haben dort auch die Möglichkeit eine Beschwerde „Online“ zu erklären.

Meldekanäle der internen Meldestelle
Sie erreichen die „IMS Meldestelle“ unter folgenden Meldekanälen:

Persönlicher Meldekanal:
Joachim Seitz
97702 Münnerstadt Weinbergweg 23

Telefonischer Meldekanal:
24h Mobiltelefon 0169 979 36 815

Internet, Mail Meldekanal:
info@imsservices.biz

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Mailmeldungen über Ihren Arbeitgeber vom Systemadministrator gesehen, bearbeitet und gespeichert werden können. Wir raten Ihnen ausschließlich private Geräte und Software zu nutzen, um mit uns in Kontakt zu treten.

Kontaktformular für Hinweisgeber

Mit dem Absenden des Kontaktformulars bestätigt der/die Melder(in) die Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren und zur Kenntnis genommen zu haben und die Informationen zu Meldung gelesen und verstanden zu haben. Insbesondere dass vorsätzliche Falschmeldungen zu Schadensersatzansprüche und rechtlichen Folgen führen können.

Die persönlichen Angaben (Meldedaten) Namen, Vorname, Adressdaten und Erreichbarkeiten sind freiwillig. Ohne persönliche Angaben kann jedoch keine Kommunikation, zwischen Melder(in) und interne Meldestelle hergestellt werden.

 

Aushang Meldekanal LkSG
Aushang im Unternehmen / Information Internet Link
Aushang Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.pdf (105.08KB)
Aushang Meldekanal LkSG
Aushang im Unternehmen / Information Internet Link
Aushang Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.pdf (105.08KB)
Anweisung Vertragsgestaltung für Bestandskunden
Anweisung zur Vertragserstellung Meldestelle LkGS
Anweisung zur Vertragsgestaltung Meldestelle LkSG IMS Services.pdf (103.57KB)
Anweisung Vertragsgestaltung für Bestandskunden
Anweisung zur Vertragserstellung Meldestelle LkGS
Anweisung zur Vertragsgestaltung Meldestelle LkSG IMS Services.pdf (103.57KB)
Deckblatt Vertrag LkSG
Deckblatt zum Vertrag LkSG
Deckblatt Vertrag zur Übernahme einer Meldestelle LkSG.docx (20.78KB)
Deckblatt Vertrag LkSG
Deckblatt zum Vertrag LkSG
Deckblatt Vertrag zur Übernahme einer Meldestelle LkSG.docx (20.78KB)
Vertrag LkSG
Vertrag LkSG zur Unterzeichnung
Vertrag Meldestelle Lieferkettenschutzgesetz_IMS Services.pdf (203.72KB)
Vertrag LkSG
Vertrag LkSG zur Unterzeichnung
Vertrag Meldestelle Lieferkettenschutzgesetz_IMS Services.pdf (203.72KB)